Warum sollten Sie ein Gutachten in Auftrag geben?

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Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die gegnerische Versicherung auch die Kosten eines Kfz.-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

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Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

  1. dipl-ing-glund1Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, im Haftpflichtschadenfall einen Sachverständigen seiner Wahl und seines Vertrauens zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen eigenen Sachverständigen bestellt hat oder zu Ihnen schicken möchte. Die Kosten für das von Ihnen in Auftrag gegebene Haftpflichtgutachten werden durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet. Das Gutachten stellt somit eine kostenlose Leistung für Sie dar.
  2. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen, insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die gesamte Abwicklung des Schadens durch ein so genanntes Schadenmanagement  angeboten wird. Bleiben Sie in Ihrem eigenen und auch rechtlichen Interesse stets der Herr über Ihre Schadenbehebung.
  3. Nur die vollständige Beweissicherung in Form eines Schadengutachtens nebst Lichtbildern über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
  4. Die Höhe eines unfallbedingten Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren hundert Euro.
  5. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um die Schuldfrage oder Unstimmigkeiten über die Art der Reparaturdurchführung gibt.
  6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner  auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachten erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
  7. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
  8. Einwände des Unfallgegners, z. B. über eine zu hohe unfallbedingte Schadenhöhe oder vor dem Unfallgeschehen eventuell vorhandener Vor- und Altschäden, können durch ein Schadengutachten nebst Lichtbildern ausreichend entkräftet werden.
  9. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeugs ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden, was dann unnötige Diskussionen erspart.

ingenieurbuero-glund1Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und  im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung.

Zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Schädiger und seiner Versicherung  kann der Geschädigte zudem einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen, die Kosten hierfür hat ebenfalls die Versicherung des Schädigers zu tragen.